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Das Amtsgerichts München hat entschieden, dass bei der Ausübung der Totenfürsorge der mutmaßliche Wille des Verstorbenen maßgebend ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Münchner verstarb am 26. Mai 2015. Er war zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alt und war seit 2011 verheiratet mit einer Frau, die aus der Türkei stammt. Die Ehe blieb kinderlos, jedoch hat die Witwe aus einer vorangegangenen Verbindung zwei Töchter. Der Verstorbene wuchs bei seinen Eltern auf, gemeinsam mit einer durch seine Eltern in die Familie aufgenommenen Pflegeschwester. Der Verstorbene war katholischen Glaubens und war bis zu seinem Tod noch nie in der Türkei. Er hat kein Testament hinterlassen. Die Witwe des Verstorbenen möchte den Leichnam in ihrem Heimatdorf in der Türkei bestatten, da sie selbst dort begraben werden möchte.
Die Mutter des Verstorbenen möchte nicht, dass ihr Sohn in der Türkei beerdigt wird. Die geplante Bestattung in der Türkei entspreche nicht dem Willen des Verstorbenen. Es sei besprochen gewesen, dass er in dem Familiengrab seiner Mutter in Neuaubing beerdigt werde. Weiterhin habe sich der Verstorbene eine Feuerbestattung gewünscht. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert, in der Türkei beerdigt zu werden. Am 28. Mai 2015 erwirkte die Mutter eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht München, mit der der Witwe untersagt wurde, den Leichnam in die Türkei zu überführen. Die Witwe legte dagegen Widerspruch ein
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Witwe Recht und hob die einstweilige Verfügung auf. Damit kann sie den Verstorbenen in die Türkei überführen und dort beerdigen. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht, dass das Recht der
Dem Gericht sei bewusst, dass diese Entscheidung für die Mutter eine nur schwer zu ertragende Härte mit sich bringe. Ihr werde es - wenn überhaupt - nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein, die Grabstelle ihres Sohnes zu besuchen oder an der Beerdigung selbst teilzunehmen. Diese Gesichtspunkte seien bedauerlich, aber für die Entscheidungsfindung nicht erheblich. Es ginge in diesem Verfahren ausschließlich darum, den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu ergründen, um dann beurteilen zu können, ob die Ausübung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23031
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