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Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen besteht, für die Zulässigkeit der Berufung nicht ausreicht. Aus diesem Grund verwarf das Oberlandesgericht die Berufung des Käufers eines Audi, der von der Volkswagen AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abgasskandal verlangte, als unzulässig.
Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen
Das Landgericht Magdeburg wies die
Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts gehe die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27991
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