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Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und wies damit die Berufung der Volkswagen AG gegen ein dahingehendes Urteil des Landgerichts Köln als offensichtlich unbegründet zurück.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von rund 43.000 km zu einem Preis von 21.500 Euro erworben. Eingebaut war ein Dieselmotor EA 189 Eu5 der Volkswagen AG. Im Motor war eine
Der Kläger machte geltend, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er bei Vertragsschluss den tatsächlichen Schadstoffausstoß gekannt hätte. Das
Das Landgericht Köln verurteilte die Volkswagen AG dazu, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes rund 17.000 Euro zu bezahlen. Dabei zog es für die vom Kläger gefahrenen rund 54.000 km einen Betrag von rund 4.500 Euro vom
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Volkswagen AG als offensichtlich unbegründet zurück. Die Voraussetzungen von § 826 BGB - sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - lägen vor. Die Mitarbeiter der Volkswagen AG hätten die mit der manipulativ wirkenden
Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Aufgrund des Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der
Der zu ersetzende Schaden sei beim Kläger schon durch den Erwerb des Fahrzeugs eingetreten, weil dieses infolge der eingesetzten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 26978
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