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Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Kürzung von Provisionen für Versicherungsvertreter der Allianz im Zuge der Einführung eines zusätzlichen Kfz-Tarifs, sog. Kompakt-Tarif, unwirksam ist. Das Landgericht München I hatte in erster Instanz den gegen die Provisionskürzung gerichteten Klagen von zwei Versicherungsvertretern stattgegeben. Die Berufung der Allianz gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglos.
Der Versicherungskonzern, der zunächst lediglich ein Standardangebot für Kfz-Versicherungen hatte, erweiterte im Jahr 2005 sein Angebot um einen sog. Kompakt-Tarif, der günstigere Prämien bei geringerem Leistungsumfang aufwies, als der bisherige, als Optimal-Tarif fortgeführte Tarif. Die Allianz, die ihren Versicherungsvertretern für den bisherigen Kfz-Tarif (und den späteren Optimal-Tarif) 10 % Provision zahlte, kürzte die Provision für den zusätzlichen Kompakt-Tarif auf 6 %. Die Versicherung hatte sich dabei auf eine Änderungsklausel in ihren Allgemeinen Provisionsbestimmungen berufen, die ihr bei Einführung eines neuen Tarifs das Recht einräumte, Provisionen neu fest zu setzen.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hält die einseitige Reduzierung der Provision für unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Kompakt-Tarif um einen neuen Tarif, jedoch nicht um eine neue Versicherungsart. Die Änderungsklausel in den Provisionsbestimmungen hält einer Prüfung anhand der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht stand, sie verstößt - so der 7. Senat des Oberlandesgerichts - gegen die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 4 BGB und ist damit unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 06.02.2008
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