kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Klausel in den Allgemeinen Provisionsbestimmungen für Allianz-Vertreter, nach der die Allianz die Provisionshöhe bei der Einführung eines neuen Tarifs neu festsetzen kann, ist unwirksam, da sie die Versicherungsvertreter unangemessen benachteiligt. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Die Allianz hatte bis zum Jahr 2005 im Bereich der Kfz-Versicherung lediglich einen Tarif im Angebot. Für die Vermittlung einer solchen Kfz-Versicherung erhielten die Versicherungsvertreter eine Provision in Höhe von 10 %. Im Jahr 2005 führte die Allianz einen zweiten, niedrigeren Tarif in der Kfz-Versicherung ein. Gleichzeitig teilte sie ihren Vertretern mit, dass für die Vermittlung dieses neuen Tarifs nur noch eine Provision von 6 % gezahlt werde. Die Allianz berief sich dabei auf eine Klausel in den ‚Allgemeinen Provisionsbestimmungen' ihrer Vertreterverträge, mit der sie sich die Neufestsetzung der Provision bei Einführung neuer Tarife vorbehalten hatte. Zwei Versicherungsvertreter wollten sich das nicht gefallen lassen und klagten nun gegen diese - aus ihrer Sicht eigenmächtige - Änderung der Provisionsbedingungen. Dem Gericht rechneten sie vor, dass die Provisionskürzung für sie Einbußen von mehreren Tausend Euro jährlich bedeute.
Das Landgericht München I stellte fest, dass die Provisionsherabsetzung unwirksam ist und gab damit den Klägern in vollem Umfang Recht. Zwar hätte die Allianz - so das Gericht - die Höhe der Provision einseitig bestimmen können, wenn es sich um ein gänzlich neues Versicherungsprodukt gehandelt hätte. Davon könne aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Allianz selbst nur die Einführung eines neuen Tarifs geltend mache.
Der Änderungsvorbehalt, auf den sich die Allianz stütze, sei unwirksam, da er zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsvertreter führe. Insbesondere sei er in dieser Form unzumutbar, da er im Dunkeln lasse, wann genau und in welchem Umfang auf die Vertragspartner der Allianz Änderungen zukommen können. Es sei auch auf Seiten der Allianz kein schwerwiegender Grund erkennbar, der die einseitige Änderung rechtfertigen und das Interesse der Versicherungsvertreter an der Erfüllung der einmal gegebenen Provisionszusage überwiegen könne; in dem Interesse der Allianz an Gewinnmaximierung liege ein solcher Grund jedenfalls nicht. Die Provisionskürzung werde auch nicht durch den Vorschlag der Allianz an die Kläger gerettet, den Kunden primär den hochpreisigen Tarif anzubieten - und damit die höhere Provision einzustreichen -, denn dies sei mit den verbraucherschützenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes nicht vereinbar.
Nachtrag v. 27.06.2007:
Die Allianz hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/07 des LG München I vom 25.06.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Muenchen-I_10-HK-O-197707_Allianz-darf-Provision-fuer-Versicherungsvertreter-nicht-eigenmaechtig-kuerzen~N4435
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 4435
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.