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Stürzt eine Person in einem Innenhof eines Wohn- und Geschäftshauses bei Dunkelheit in einem ungesicherten Graben einer Baustelle, so haften dafür die Baufirma und der Grundstückseigentümer. Jedoch ist dem Geschädigten ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, da er erkannte, dass es dunkel war und er wusste, dass Bauarbeiten im Innenhof stattfanden. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge von
Das Oberlandesgericht München entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Klägerin könne einen Teil der Kosten gemäß § 116 SGB X von den Beklagten ersetzt verlangen, da die Beklagten dem Koch gemäß § 823 Abs. 1 BGB für 50 % seiner Schäden haften.
Die Beklagten haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts schuldhaft ihre
Soweit sich die Grundstückseigentümerin mit dem Hinweis entlasten wollte, sie habe angeordnet, dass der
Dem Koch sei aber ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28235
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