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Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass das durch Loriot bekannt gewordene Zitat "Früher war mehr Lametta" aus dem Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts" keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen kann. Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts München I.
Die Antragstellerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls waren die Alleinerbinnen des unter dem Künstlernamen "Loriot" bekannten und am 22. August 2011 verstorbenen Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow.
Die Antragsgegnerin vertrieb T-Shirts und andere Produkte mit diversen Aufdrucken, so auch mit dem Aufdruck "Früher war mehr Lametta".
In den 70er Jahren schuf der Künstler Loriot den Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts", der am 7. Dezember 1978 in der ARD erstausgestrahlt und auch in das 1981 im Diogenes Verlag erschienene Buch "Loriots dramatische Werke" aufgenommen wurde. In diesem Sketch legte Loriot "Opa Hoppenstedt" das
Die Antragsstellerinnen waren der Auffassung, dass aufgrund der unbefugten Verwendung des Zitats "Früher war mehr Lametta" den Antragstellerinnen ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe. Das
Das Landgericht München I wies den Antrag zurück. Es begründete dies mit der fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Spruchs. Dem kurzen Satz "Früher war mehr Lametta" fehle nach Auffassung des Landgerichts bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts" und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt "Früher war mehr Lametta" von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder - unter Verwendung des Wortes "Lametta" als Metapher - dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge "Früher war mehr" nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.
Das Oberlandesgericht München bestätigte das Landgericht München I in seiner Rechtsauffassung zur hier fehlenden urheberrechtlichen Werkqualität.
Wir eine kurze Wortfolge in einen Sketch eingebunden, so reicht dies allein noch nicht aus, der als solchen nicht eigentümlichen Wortfolge die hinreichende Schöpfungshöhe und damit Werkqualität zu verschaffen. (redaktioneller Leitsatz von urteile.news)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2019
Quelle: Landgericht München I/ra-online (pm/kg)
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