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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16.01.2013
9 O 1144/12 -

Loriot-Biografie: 35 übernommene Zitate verletzen Urheberrechte

Urheberrechtsklage der Tochter von Vicco von Bülow vor dem Landgericht Braunschweig nur teilweise erfolgreich

Die Urheberrechtsklage der Tochter des deutschen Humoristen Vicco von Bülow war vor dem Landgericht Braunschweig nur teilweise erfolgreich. Das Gericht bejahte in 35 Fällen eine Verletzung der Urheberrechte. Bei 33 weiteren beanstandeten Zitaten erklärte das Gericht, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, da eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattgefunden habe.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Tochter und Erbin des im August 2011 verstorbenen Vicco von Bülow, bekannt unter dem Namen "Loriot", gegen eine Verlagsgruppe. In dem Verlag der Beklagten war Anfang September 2011 das Buch "Loriot. Biographie" erschienen. Diese Biographie enthält Zitate von Loriot über sein Leben und Wirken aus den unterschiedlichsten Quellen (z. B. aus Interviews und verschiedenen Werken von Loriot).

Erben haben Verwendung der Zitate nicht zugestimmt

Nach Auffassung der Klägerin sei die Übernahme der Zitate in die Biographie nicht zulässig gewesen, weil die Erben der Verwendung der Zitate nicht zugestimmt hätten und die Zitate auch nicht von dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt seien.

Verlag beruft sich auf Kunstfreiheit

Nach Ansicht des beklagten Verlages seien viele der übernommenen Zitate nicht schutzfähig und im Übrigen sei die Verwendung der Zitate im Hinblick auf das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz bzw. aus dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

LG bejaht Urheberrechtsverletzung bei 35 Zitaten

Das Landgericht Braunschweig hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Übernahme von 35 Zitaten (von insgesamt 68 der von der Klägerin beanstandeten Zitate) vorliege und insoweit ein Unterlassungsanspruch bestehe. Diese Zitate seien schutzfähig gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz. Die Übernahme der Zitate sei auch nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz oder unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt.

Zitate aufgrund der eigenständigen inhaltlichen Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat teilweise vom Zitatrecht gedeckt

Für weitere von der Klägerseite beanstandete 33 Zitate ist die Klage abgewiesen. Zum Teil hat das Gericht die Urheberrechtsfähigkeit dieser Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen würden. Für andere Zitate verweist das Gericht darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattfinde. Im Übrigen sei im Rahmen der Erstellung einer Biographie über den Künstler Loriot die Übernahme einiger Zitate auch durch den Grundsatz der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 325Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 325

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