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Verwendet jemand einen Firmennamen in dem Meta-Tag seiner Internetseite, um damit das Auffinden seiner Kritik an der Firma zu leichtern, ist dies vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Die betroffene Firma hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Unterlassung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verwendete ein Journalist den Namen einer Firma als Meta-Tag im Rahmen seiner
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Journalisten. Der Firma habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn die
Zwar sei das Interesse des Betroffenen, einen Gebrauch seines Namens ohne Zustimmung nicht dulden zu müssen, aus Sicht des Oberlandesgerichts als hoch zu bewerten. Des Weiteren sei nicht außer Acht zu lassen gewesen, dass die Firma in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich beeinträchtigt und ihre geschäftliche Tätigkeit erschwert wurde. Jedoch habe im vorliegenden Fall das
Eine unzulässige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15737
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