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Die Zuhilfenahme einer Eizellenspende und Leihmutterschaft in der Ukraine steht der Adoption des Kindes in Deutschland nicht entgegen. Eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung des Kindes zum Zwecke der Adoption im Sinne von § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein homosexuelles deutsches Paar entschied sich im Jahr 2013 dazu, über eine Samenspende eines der beiden Partner, eine anonyme Eizellenspende und eine
Das Amtsgericht München verneinte die
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Antragstellers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die
Die Vorschrift des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB komme für den Fall, dass das Kind mit Hilfe einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28302
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