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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 21.11.2022
33 U 2216/22 -

Kein Auskunftsanspruch wegen Pflichtteilsrecht bei Annahme eines Vermächtnisses in Höhe des Pflichtteils

Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses

Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB besteht nicht, wenn der Pflichtteils­berechtigte bereits ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils­anspruchs angenommen hat. Ihm steht aber ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses gemäß § 242 BGB zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod einer Frau im Jahr 2021 beerbte ihr Ehemann sie aufgrund eines Ehe- und Erbvertrags allein. Der Sohn der Erblasserin nahm ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs an. Nachfolgend klagte er gegen den Ehemann der Erblasserin unter anderem auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Landgericht Landshut wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu. Der Anspruch lasse sich nicht auf § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Dieser Auskunftsanspruch bestehe nicht mehr, da ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr gegeben sei. Mit Annahme des Vermächtnisses sei der Pflichtteilsanspruch vollständig erloschen.

Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses

Jedoch stehe dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses zu, so das Oberlandesgericht. Ein solcher Anspruch sei anzuerkennen, da die zweckentsprechende Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses erfordere.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil vom 31.03.2022
    [Aktenzeichen: 81 O 238/22]
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