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Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einen Pflichtteils- bzw. Erbteilsverzicht der Kinder bis beide Eltern gestorben sind angeordnet, so spricht dies für eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung der Kinder. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte daran gehindert, die Schlusserbeneinsetzung nachträglich zu ändern. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch ein
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde zurück. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2000 enthalte eine Schlusserbeneinsetzung der Erblasserin zugunsten der gemeinsamen
Die Erblasserin habe daher die Beschwerdeführer nicht durch das Testament aus dem Jahr 2007 als Erben einsetzen können, so das Oberlandesgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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