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Das Oberlandesgericht München hatte einen Streit zwischen einem Autohaus, das Service Werkstatt für BMW-Fahrzeuge ist und außerdem BMW-Gebrauchtwagen verkauft, und BMW zu entscheiden, in dem es um die Benutzung der BMW-Bildmarke ("BMW-Propeller") seitens des Autohauses ging.
Das Autohaus war im Prozess insofern erfolgreich, als der 29. Zivilsenat der Auffassung war, die seitens BMW vom Autohaus geforderte generelle Unterlassungserklärung gehe zu weit, weil sie auch denkbare zulässige Verwendungsmöglichkeiten des "BMW-Propellers" etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf von BMW-Gebrauchtwagen und der Werbung hierfür umfasste. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat, ob die Benutzung der BMW-Bildmarke als Hinweis auf die von dem Autohaus als Service Werkstatt angebotenen Dienstleistungen unter Berücksichtigung des dem Autohaus eingeräumten Rechts, die weitere
Unterlegen ist das Autohaus jedoch insoweit, als es bereits in erster Instanz vor dem Landgericht München I anerkannt hatte, dass es die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 05.05.2006
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Dokument-Nr. 2328
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