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Die Klägerin ist ehemalige Vertragshändlerin der Beklagten. Nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses besteht zwischen den Parteien noch ein so genannter BMW-Servicevertrag, der die Klägerin verpflichtet, ihre Wartungsleistungen gemäß dem "BMW Standard Service" zu erbringen und sie berechtigt, dabei "Original BMW Teile" zu vertreiben. Außerdem verkauft sie Gebrauchtwagen der Marke BMW.
Die Beklagte gestattet ihren Servicewerkstätten die Benutzung der Marke "BMW Service", verbietet per Klausel im Servicevertrag aber zugleich die
Wie die Beklagte im Prozess vorgetragen hat, beabsichtigt sie damit, zwei verschiedene Betriebstypen mit unterschiedlicher corporate identity entstehen zu lassen: BMW-Vertragshändler sollen für den Verkauf von Neuwagen zuständig sein und hierfür die BMW-Bildmarke verwenden dürfen. Autorisierte Servicewerkstätten sollen dagegen die Wortmarke "BMW Service" ohne Emblem verwenden.
Da die Klägerin auch nach Ablauf des Vertragshändlervertrags großformatige Schilder an der Außenfassade ihrer Werkstatt beließ und eine Anzeige schaltete, die jeweils die BMW-Bildmarke
zeigen, forderte die Beklagte die Klägerin mehrfach auf, "die BMW
Hiergegen richtete sich die Klägerin. Sie begehrte vom Gericht die Feststellung, dass ein (derartig umfassender) Untersagungsanspruch nicht besteht.
Die für Markenstreitigkeiten zuständige 1. Kammer für Handelssachen gab der Klage statt. Sie stellte zunächst fest, dass die Abmahnungen so zu verstehen seien, dass die Benutzung der BMW-Bildmarke ("Propeller") generell verboten werden sollte. Ein so weitgehender Anspruch besteht aber nicht; vielmehr muss die Klägerin mit dem BMW Emblem sowohl auf die angebotenen Instandsetzungs- und Wartungsleistungen an BMW-Fahrzeugen als auch auf den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge dieser Marke hinweisen dürfen. Entgegenstehende Formularklauseln erklärte die Kammer für unwirksam.
Die Kammer führte weiter aus:
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Benutzung der BMW-"Propeller"-Marke nicht notwendig sei, weil der Klägerin im Servicevertrag gestattet worden sei, die Marke "BMW Service" zu benutzen.
Der "Propeller" ist für das Publikum das Zeichen, das schlechthin für die Marke "BMW" steht. Dadurch, dass die Beklagte auf ihren Fahrzeugen ausschließlich dieses Zeichen anbringt, symbolisiert es in komprimierter Form Fahrzeuge der Marke "BMW". Es spring sofort ins Auge und wird auch vom flüchtigen Be-trachter wahrgenommen. Die Marke "BMW Service" ist den Verkehrskreisen bisher weitgehend unbekannt, und sie sind aufgrund der bisherigen Koppelung von Vertragshändlern und Vertragswerkstätten daran gewöhnt, dass der "Propeller" auch für Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an BMW-Fahrzeugen steht. Diese Verkehrsauffassung vermag die Beklagte nicht dadurch zu ändern, dass sie unternehmensintern beschließt, künftig die "Bildmarke" dem Verkauf von Neuwagen vorzubehalten und Vertragswerkstätten nur die Marke "BMW Service" zur Verfügung zu stellen, insbesondere nicht, solange sie ihre Fahrzeuge ausschließlich mit der
Dass die geforderte Abgrenzung bislang noch nicht ausreichend war, musste jedoch auch die Klägerin zugeben. In einem abgetrennten Verfahren erkannte sie gegenüber der Beklagten die Verpflichtung an, die konkreten Hinweisschilder, die den Eindruck erweckten, sie sei noch Vertragshändlerin, zu entfernen.
Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG München eingelegt (Az. 29 U 5193/05).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 22.12.2005
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Dokument-Nr. 1554
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