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Der Link „Impressum“ muss so angebracht werden, dass er leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist. Ein Link, der erst durch Scrollen über 4 Bildschirmseiten sichtbar wird, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Das geht aus einem Urteil des OLG München hervor.
Gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ist der Anbieter einer Website verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung auf seiner Seite zu veröffentlichen. Im Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Zusammenhang mit der Gestaltung eines Internetauftritts gegen einen Internetanbieter. Bei diesem befand sich der mit „Impressum“ bezeichnete Link am Ende der Website. Bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildschirmpunkten, musste der Nutzer über vier Seiten nach unten scrollen, um an das Seitenende zu gelangen.
Ein Link „Impressum“, der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssten an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein, führte das Gericht aus. Das Gericht ließ es ausdrücklich dahinstehen, ob ein zum Impressum führender Link immer schon dann nicht leicht erkennbar bzw. nicht unmittelbar erreichbar ist, wenn er überhaupt erst durch Scrollen sichtbar wird. Jedenfalls sei im Streitfall der Aufwand für den Nutzer zu hoch, der erst durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um dort einen Link zu finden, dessen Platzierung am unteren Seitenrand, er zunächst nur vermuten könne.
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Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1255
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