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Eine Internetpräsenz, die sich im Aufbau oder in einer grundlegenden Überarbeitung befindet und den Hinweis enthält, dass der Besucher der Seite in einigen Tagen noch einmal vorbeischauen soll oder über eine angegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer Kontakt mit dem Betreiber der Seite aufnehmen kann, benötigt kein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 TMG. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall entdeckte die Klägerin unter einer Internetadresse eine so genannte Vorschalt-Seite. Diese beinhaltete ein Firmenlogo, den Slogan "alles für die Marke" und darüber hinaus den Hinweis, dass die Seite gründlich überarbeitet werde und die Bitte an den Besucher der Seite, den Internetauftritt in einigen Tagen noch einmal aufzusuchen. Zur Kontaktaufnahme war zudem eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angegeben.
Da die Seite kein
Zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf befand. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2011
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10855
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