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Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.02.2020
29 U 2584/19 -

Rechtmäßige Löschung positiver Bewertungen nach durch Algorithmus des Bewertungsportals begründeter Verdacht der Manipulation

Keine Pflicht des Portalbetreibers auf Offenbarung der Funktion des Algorithmus

Besteht aufgrund des Algorithmus eines Bewertungsportals der Verdacht einer manipulierten positiven Bewertung, so kann diese Bewertung gelöscht werden. Eine Pflicht zur Offenbarung der Funktion des Algorithmus besteht für den Portalbetreiber nicht. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 löschte die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals zehn zu Gunsten eines Zahnarztes abgegebene Bewertungen. Hintergrund dessen war, dass der Algorithmus des Bewertungsportals die Bewertungen als nicht verifiziert und somit als manipuliert einstufte. Der Zahnarzt war mit der Löschung nicht einverstanden und klagte auf Wiederherstellung der Bewertungen. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Zahnarztes.

Löschung der Bewertungen rechtmäßig

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Zahnarztes zurück. Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bewertungen bestehe nicht. Durch die Löschung sei der Zahnarzt nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden. Zwar schütze dieses Recht auch den guten Ruf eines Unternehmens und das unternehmerische Ansehen, welches maßgeblich durch Bewertungen aus Bewertungsportalen mitbestimmt werde. Die Löschung sei aber gerechtfertigt, wenn der Verdacht die Manipulation der Bewertung besteht. Das Interesse der Portalbetreiberin und der Nutzer daran, verdächtige Bewertungen zu löschen, um das sich auf der Plattform ergebende Meinungsbild nicht zu verfälschen, sei höher zu bewerten als das Interesse des Arztes daran, nicht durch die Löschung nicht ausschließbar doch valider Bewertung in seiner Kundenakquise beeinträchtigt zu werden.

Keine Pflicht zur Offenbarung der Funktion des Algorithmus

Die Portalbetreiberin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihr eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger Bewertungen funktioniert. Es handele sich dabei um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis. Würde der Verkehr die Funktionsfähigkeit kennen, könnten Umgehungsmöglichkeiten entwickelt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 16.04.2019
    [Aktenzeichen: 33 O 6880/18]
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