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Besteht aufgrund des Algorithmus eines Bewertungsportals der Verdacht einer manipulierten positiven Bewertung, so kann diese Bewertung gelöscht werden. Eine Pflicht zur Offenbarung der Funktion des Algorithmus besteht für den Portalbetreiber nicht. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 löschte die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals zehn zu Gunsten eines Zahnarztes abgegebene Bewertungen. Hintergrund dessen war, dass der Algorithmus des Bewertungsportals die Bewertungen als nicht verifiziert und somit als manipuliert einstufte. Der Zahnarzt war mit der
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Zahnarztes zurück. Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bewertungen bestehe nicht. Durch die
Die Portalbetreiberin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihr eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger Bewertungen funktioniert. Es handele sich dabei um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis. Würde der Verkehr die Funktionsfähigkeit kennen, könnten Umgehungsmöglichkeiten entwickelt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28689
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