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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite Werbung sein kann, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt.
Dem Verfahren lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft zugrunde. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die
Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass auch diese Kundenbewertungen unter die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 24412
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