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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.05.2017
6 U 161/16 -

Strafbewehrte Unterlassungs­erklärung: Auch Kundenbewertung kann unzulässige Werbung sein

Unternehmen muss als Werbung eingesetzte Kundenbewertungen von Webseite löschen

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite Werbung sein kann, die unter eine strafbewehrte Unterlassungs­erklärung fällt.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft zugrunde. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Unternehmen veröffentlicht auf Website Kundenbewertungen zum Produkt

Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: "Ich benutze weniger Waschmittel", "Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart", "Funktioniert wirklich ... Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld".

Unternehmen ist aufgrund Unterlassungserklärung auch zur Löschung von Kundenäußerungen auf Website verpflichtet

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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