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Wird ein Firmenevent als "Bauernhofolympiade" bezeichnet, so liegt darin kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlymSchG). Denn insofern besteht keine Verwechslungsgefahr mit den Olympischen Spielen oder eine Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder Bewegung. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Event-Agentur veranstaltete unter anderem Firmenevents unter der Bezeichnung "Bauerhofolympiade". Dabei wurden sportliche Wettkämpfe auf einem Bauernhof mit den dort typisch vorhandenen Materialen und Gerätschaften, wie etwa Heuballen, Hufeisen oder Schubkarren, ausgeführt. Die Dachorganisation des deutschen Sports, welche die Aufgaben eines Nationalen Olympischen Komitees wahrnahm, hielt die Bezeichnung im April 2016 für unzulässig. Die Organisation befürchtete eine
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Organisation zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 5 Abs. 1 OlympSchG zu, da ein Verstoß gegen § 3 OlympSchG nicht vorliege.
Durch die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für die von der Event-Agentur angebotenen Veranstaltung bestehe nicht die Gefahr einer Verwechslung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung, so das Oberlandesgericht. Die Bezeichnung rufe zwar eine Assoziation an die Olympischen Spiele hervor, sie sei aber nicht geeignet, dem Verkehr einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang zwischen dem Internationalen Olympischen Komitee und der Event-Agentur zu suggerieren. Das Wort
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts werde durch die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" auch nicht die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt. Denn insofern fehle es an dem erforderlichen Imagetransfer.
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht zudem den Umstand, dass die Event-Agentur die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" lizenziert. Denn liege kein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vor, sei die Event-Agentur auch nicht an einer Lizenzierung der Bezeichnung gehindert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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