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Ruft ein Verbraucherschutzverein die Verbraucher dazu auf, die Bank eines Betreibers einer Abofalle anzuschreiben, um die Sperrung des Kontos zu erreichen, so ist dies zulässig. Der Boykottaufruf ist vom Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall rief die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. im Zusammenhang mit einer Abofalle im Internet auf ihrem Internetauftritt dazu auf, die Bank anzuschreiben, bei welcher der Betreiber der Abofalle ein Konto verfügt, und diese aufzufordern, das Konto zu kündigen. Der Betreiber der Webseite hielt dies für unzulässig und beantragte eine einstweilige Verfügung gerichtet auf
Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass dem Abofallen-Betreiber kein Anspruch auf
Der
Zudem sei der Aufruf aus Sicht der Richter nicht unverhältnismäßig gewesen. Mildere Mittel haben nicht zur Verfügung gestanden. Mögliche Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG haben kein gleich wirksames Mittel zur Durchsetzung der Verbraucherinteressen dargestellt. Denn Abofallen im Internet stellen wettbewerbsrechtliche Grenzfälle dar und können daher aus Sicht des Wettbewerbsrechts als durchaus zulässig erachtet werden.
Schließlich sei der Aufruf auch kein unangemessenes Mittel gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Zum einen seien Boykottaufrufe auch im Zusammenhang mit rechtmäßigem Verhalten zulässig. Zum anderen seien eventuell zu befürchtende wirtschaftliche Einbußen auf seitens des Abofallen-Betreibers nicht stärker zu gewichten gewesen, als das öffentliche Interesse der Allgemeinheit bzw. dem Recht auf freie Rede. Denn Meinungsäußerungen können für bestimmte Personengruppen immer mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen verbunden sein, wenn die angesprochenen Kreise wegen der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16352
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