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Die Eintreibung von Forderungen durch ein Inkassounternehmen aufgrund einer sogenannten "Abofalle" ist zwar wettbewerbsrechtlich unlauter. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Aufforderung eines Verbraucherschutzverbands, die Bank des Inkassounternehmens solle das Girokonto kündigen. In einer solchen Aufforderung ist ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbetrieb zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Im zugrunde liegenden Fall forderte ein Verbraucherschutzverband eine Bank dazu auf, das
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Inkassounternehmens. Ihm habe ein Anspruch auf
Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch rechtswidrig gewesen. Es sei insofern zu berücksichtigen gewesen, dass gerade für
Zwar betonten die Richter, dass die Forderungseintreibung des Inkassounternehmens wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Denn Hintergrund der Forderung sei eine Täuschung über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots und somit eine Irreführung der Verbraucher gewesen (§ 5 UWG). Spätestens nach der erfolgten Anfechtung hätte das
Aus Sicht der Richter haben dem Verbraucherschutzverband mildere Mittel zur Verfügung gestanden. So hätte er durch Information der Öffentlichkeit die Missstände anprangern und damit bekämpfen können. Insbesondere sei ein gerichtliches Vorgehen gegen das wettbewerbswidrige und verbraucherschädigende Verhalten in Betracht gekommen. Erst nach erfolgreicher Erwirkung eines Unterlassungstitels und weiter erfolgten Mahnungen bzw. erfolglosen Vollstreckungsversuchen, könne die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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