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Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte als Schaden grundsätzlich einen Verdienstausfallschaden geltend machen. Dabei sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Niedrigere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn diese vom Geschädigten angegeben und ggf. bewiesen werden. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Motorradfahrer im Juni 2016 unverschuldet einen
Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass zum ersatzfähigen Schaden der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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