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Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.11.1987
21 U 2979/87 -

Veröffentlichung eines Bildes von Nackten in der Öffentlichkeit: Abgebildete haben Anspruch auf Schadensersatz

Veröffentlichung setzt grundsätzlich Einverständnis der Fotografierten voraus

Wird jemand ohne seine Einwilligung dabei fotografiert, wie er in der Öffentlichkeit unbekleidet ein Sonnenbad nimmt, und wird das Foto veröffentlicht, so steht der fotografierten Person ein Schadens­ersatzanspruch zu. Denn eine Veröffentlichung setzt das Einverständnis des Fotografierten voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Zeitung aus München veröffentlichte im August 1984 unter der Überschrift "Nackt im Park - 100 Mark" ein Foto, welches unbekleidete Personen beim Sonnen im Englischen Garten zeigt. Nunmehr behauptete einer der Abgebildeten, dass er aufgrund der Veröffentlichung nicht befördert wurde. Er klagte daher auf Schadensersatz. Die Zeitung war demgegenüber der Meinung, der Mann habe dadurch, dass er sich nackt in der Öffentlichkeit zeigte, stillschweigend seine Einwilligung zur Veröffentlichung in der Presse erteilt.

Anspruch auf Schadensersatz bestand

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Fotografierten. Diesem habe ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden (§ 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG), da die Zeitung ohne seine Einwilligung sein Foto verbreitete.

Stillschweigendes Einverständnis lag nicht vor

Ein stillschweigendes Einverständnis zur Veröffentlichung hat nicht vorgelegen, so das Oberlandesgericht weiter. Selbst wenn ein solches Einverständnis in dem unbekleideten Präsentieren in der Öffentlichkeit zu sehen wäre, hätte es sich lediglich auf das Fotografieren bezogen und nicht auf die Verbreitung.

Einwilligung war nicht entbehrlich

Darüber hinaus sei die Einwilligung nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG entbehrlich gewesen. Denn das veröffentlichte Foto habe den Kläger nicht nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit gezeigt. Vielmehr sei das Thema des Bildes erkennbar über die sich in der Landschaft aufhaltenden Personen gewesen und nicht über die Landschaft selbst.

Kläger nahm nicht an Versammlungen, Aufzügen oder Ähnlichem teil

Aus Sicht der Richter habe der Kläger auch nicht an "ähnlichen Vorgängen", wie Versammlungen oder Aufzügen teilgenommen. Daher sei die Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG entbehrlich gewesen. Die "ähnlichen Vorgänge" müssen wenigstens in ihren Grundeigenschaften den Versammlungen und Aufzügen entsprechen. Eine dieser Grundeigenschaften sei der kollektive Wille der Beteiligten, etwas gemeinsames zu tun und der Wille, von Dritten wahrgenommen zu werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Gemeinsamer Wille stets erforderlich

Von dem Erfordernis dürfe nach Auffassung des Gerichts auch nicht abgesehen werden. Denn sonst würde sich jeglicher in der Öffentlichkeit abspielende Vorgang unter die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG fallen. So wäre beispielsweise das Foto von in öffentlichen Verkehrsmitteln fahrenden Personen deswegen ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlichungsfähig, da diese Personen durch den gemeinsamen Vorgang "Reisen" verbunden sind.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommer-Urteile"

der Leitsatz

1. Wird ein ohne die Einwilligung einer Person aufgenommenes Foto in einer Zeitung veröffentlicht, so ist das Recht am eigenen Bild verletzt. Der Verletzer macht sich schadenersatzpflichtig.

2. Sonnt sich die Person unbekleidet in einem öffentlichen Park, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass sie damit ihr Einverständnis fotografiert zu werden gegeben hat. Schon gar nicht, dass sie mit einer Verbreitung des Bildes einverstanden ist (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW 1988, 915/rb)

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Dokument-Nr.: 16197 Dokument-Nr. 16197

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