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Wer unberechtigt Nacktfotos seiner Ex-Freundin ins Internet stellt, verletzt damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ein solches Verhalten rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch von 25.000 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Mann von seiner Freundin mit deren Einverständnis
Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten der Ex-Freundin. Ihr habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) sowie wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zugestanden.
Angesichts der Schwere und der Permanenz der Persönlichkeitsverletzung sowie der Nichtigkeit des Anlasses und der mit einigem Aufwand umgesetzten Schädigungsabsicht des Ex-Freunds sei nach Auffassung des Landgerichts ein Schmerzensgeldbetrag von 2.000 € vollkommen unangemessen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es allein um die Schädigung und Bloßstellung der Ex-Freundin ging. Durch die Bearbeitung der
In Anbetracht dessen, dass eine endgültige Entfernung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15855
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