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Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.10.1998
20 U 5148/98 -

Bei brennenden Adventskranzkerzen ungewollt eingeschlafen - Versicherung muss zahlen

Ständiger Blickkontakt zu brennenden Kerzen ist nicht erforderlich

Ein Adventskranz mit brennenden Kerzen darf kurze Zeit allein gelassen werden, um sich in einem anderen Zimmer auf die Couch zu legen. Kommt es zu einem Brand, muss die Hausratversicherung den Schaden bezahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Versicherungsnehmerin den Kranz allein im Esszimmer gelassen, um sich in dem durch eine Glastür abgetrennten Wohnzimmer auf die Couch zu legen. Dort schlief sie ein, während die Adventskerzen einen Brand verursachten. Die Versicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Die Versicherungsnehmerin habe grob fahrlässig gehandelt.

OLG: Hausratversicherung muss Schaden regulieren

Das sah das Oberlandesgericht München anders. Das Gericht bejahte einen Anspruch der Klägerin aus dem abgeschlossenen Hausratsversicherungsvertrag. Dem stünde § 61 VVG, § 9 Nr. 1 a VHB (1992) nicht entgegen.

OLG: Klägerin handelte nicht grob fahrlässig

Das Verhalten der Klägerin sei unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht als (objektive und subjektive) grob fahrlässige Herbeiführung des Brandfalles zu würdigen. Das Oberlandesgericht verwies dazu auf die ähnlich gelagerte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1986 (VersR 1986, 671).

Klägerin hielt sich in der Räumlichkeit, wo die Kerzen waren, auf

Die Räumlichkeit, in der sich die Klägerin aufgehalten habe, stelle mit der Brandörtlichkeit eine Einheit dar. Ständiger unmittelbarer Blickkontakt mit den brennenden Kerzen sei nicht zwingend erforderlich.

Mit Schlaf war nicht zu rechnen

Dass der Klägerin es sich hätte aufdrängen müssen, angesichts ihrer körperlichen Verfassung und des Umstandes, sich gegen 16 Uhr nachmittags auf dem Sofa vor dem Fernseher "niedergelegt" zu haben, nunmehr einzuschlafen, könne hier nicht bejaht werden.

Anmerkung: Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ab 1. Januar 2008 muss der Schaden anteilig ersetzt werden, je nach Umfang des Verschuldens des Versicherungsnehmers.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München

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