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Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.01.1992
10 U 4963/91 -

Unfall aufgrund Kassettenwechsel kann wegen Augenblickversagen keine grobe Fahrlässigkeit darstellen

Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung besteht

Kommt ein Autofahrer in einer langgezogenen Linkskurve von der Fahrbahn ab, während er eine Kassette wechselt und dabei kurz den Blick von der Fahrbahn nimmt, so liegt darin keine grobe Fahrlässigkeit. Vielmehr ist darin ein Augenblickversagen zu sehen. Die Kaskoversicherung ist daher nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer kam im Mai 1990 mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, als er in einer langgezogenen Linkskurve bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Kassette wechselte und dabei kurz seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn abwendete. Aufgrund der erlittenen Schäden am Auto beanspruchte der Autofahrer seine Kaskoversicherung. Diese lehnte jedoch mit der Begründung, dass der Autofahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht habe, eine Schadensregulierung ab. Der Autofahrer erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Versicherungsschutz bestand

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Autofahrers. Diesem habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen, da der Unfall aufgrund eines Augenblickversagens verursacht worden sei.

Augenblickversagen schloss grobe Fahrlässigkeit aus

Zwar habe der Autofahrer einen Fahrfehler begangen, so das Oberlandesgericht. Dies habe jedoch nicht zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit genügt. Denn der Autofahrer habe aufgrund eines Augenblickversagens subjektiv nicht grob fahrlässig gehandelt, als er beim Kassettenwechsel seine Aufmerksamkeit kurz von der Fahrbahn abwendete. Es sei zu beachten gewesen, dass es sich um eine langgezogene Linkskurve handelte, die mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h problemlos mit einer Hand am Steuer zu bewältigen war. Dies habe schon der Umstand gezeigt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht eingeschränkt war. Der Fahrfehler habe daher auf ein Augenblickversagen des Autofahrers beruht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 538/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1992, 538Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 538
  • r+s 1993, 49Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1993, Seite: 49

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