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Kommt ein Autofahrer in einer langgezogenen Linkskurve von der Fahrbahn ab, während er eine Kassette wechselt und dabei kurz den Blick von der Fahrbahn nimmt, so liegt darin keine grobe Fahrlässigkeit. Vielmehr ist darin ein Augenblickversagen zu sehen. Die Kaskoversicherung ist daher nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Autofahrers. Diesem habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Ihm sei keine
Zwar habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 538/rb)
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Dokument-Nr. 19216
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