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Lässt ein Autofahrer in einer scharfen Rechtskurve das Lenkrad mit seiner rechten Hand los, verreist er dadurch das Steuer und kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann die Kaskoversicherung regelmäßig ihre Leistungen kürzen. Denn in dem Loslassen des Lenkrads mit einer Hand ist eine grobe Fahrlässigkeit zu sehen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1999 kam ein
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Autofahrerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Die Vollkaskoversicherung sei von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen. Denn die Autofahrerin habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Grob fahrlässig handele, wer objektiv in schwerwiegender Weise und subjektiv nicht entschuldbar gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstoße (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.1978, 14 U 39/77 - Bücken eines Autofahrers nach herabgefallener Zigarette). Dies sei dann der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet werde, was im gegebnen Fall jedem einleuchten muss (vgl. OLG München, Urteil vom 24.01.1992, 10 U 4963/91 - Autofahrer wechselt Kassette in langgezogener Kurve).
Durch das Loslassen des Lenkrads mit der rechten Hand habe die Autofahrerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts grob fahrlässig gehandelt. Das Durchfahren einer 90 Grad
Soweit die Autofahrerin daran festhält, dass sie lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19182
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