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Verletzt sich der Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall, so steht ihm gegenüber dem Unfallverursacher ein Schadensersatzanspruch zu. Ein etwaiges Mitverschulden seines Fahrers muss sich der Beifahrer nicht zurechnen lassen. Ihm ist aber ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten, wenn er zur Zeit des Aufpralls in den Fußraum nach vorne gebeugt war. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2013 zu einem
Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr stehe grundsätzlich ein Anspruch auf
Die Klägerin könne aber nur 60 % ihres Schadens ersetzt verlangen, so das Oberlandesgericht, da ihr aufgrund des nach vorn Beugens in den Fußraum ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26713
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