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Besteht aufgrund einer unklaren Vorfahrtsregelung an einer Kreuzung eine erhöhte Unfallgefahr, so kann die Behörde verpflichtet sein ein Vorfahrtsschild aufzustellen. Unterlässt sie dies und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so kann dafür die Behörde haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2007 befuhr ein
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB, Art. 34 GG zugestanden, da die Behörde eine Amtspflicht verletzt habe.
Die Behörde sei gemäß § 45 Abs. 9 StVO verpflichtet gewesen an der Unfallstelle eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch
Es habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts die naheliegende Gefahr bestanden, dass ein ortsunkundiger oder nicht voll konzentrierter Autofahrer die Vorfahrtstraße übersieht und es zu einem Unfall kommt. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass es keine Geschwindigkeitsbeschränkung gab und somit die Straße mit 100 km/h befahren werden durfte. Die Unfallstelle habe daher ein absehbar hohes Schadenspotential in sich getragen.
Das Oberlandesgericht lastete dem Autofahrer ein Mitverschulden von 50 % an. Dieser Mitverschuldensanteil habe sich zum einen aus der Betriebsgefahr des Pkw mit 20 % und zum anderen aus der überhöhten Geschwindigkeit mit 30 % ergeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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