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Ein Bauherr hat auch dann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Mängelbeseitigung, wenn er den Mangel noch gar nicht behoben hat. Für den Schadensersatzanspruch ist es keine Voraussetzung, den Betrag auch zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 beauftragte das Land Nordrhein-Westfalen eine Baufirma mit der Errichtung eines Gefängniskrankenhauses. Nach Fertigstellung des Bauprojekts stellten sich jedoch Mängel betreffend der Fliesenarbeiten im Bereich der Nasszellen der Patientenräume und der Stationsküche heraus. Das Land klagte daher gegen die Baufirma im Jahr 2014 auf Zahlung von
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Landes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25788
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