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Das Bestreiten eines Mangels an der Bauleistung stellt eine Nachbesserungsverweigerung dar. Es besteht daher keine Notwendigkeit zu einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Baufirma als Generalunternehmerin der Bauherrin eine Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten errichten. In diesem Zusammenhang beauftragte die Generalunternehmerin im Februar 2005 eine Firma mit der Ausführung von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärleistungen. Nach Abschluss der Arbeiten rügte die Generalunternehmerin diverse
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar stehe der Klägerin der Anspruch auf restlichen
Eine Aufforderung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27074
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