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Ein Autoverglaser darf bei Reparatur von Steinschlagschäden seinen Kunden keinen verdeckten, der Versicherung verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im konkreten Fall hatte der Autoverglaser Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer
Gegen diese Praxis hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Die Klägerin ging von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Die Beklagte machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.
Dies sah das Landgericht Köln anders und gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren fasste die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 14412
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