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Amtsgericht München, Urteil vom 14.04.2011
271 C 10327/10 -

Erstschaden trotz Erstattung durch Versicherung noch nicht repariert - zweites Mal kassieren bei erneutem Schadensfall?

Bei weiterem Schadensereignis muss genau dargelegt werden, welche Schäden neu entstanden sind

Wird bei einem Auto ein Erstschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss bei einem weiteren Schadensereignis genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese sind zu ersetzen. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer eines Peugeot im Juni 2008 an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden erlitten. Er fuhr zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens feststellen. Seine Versicherung rechnete damals auf der Basis des Sachverständigengutachtens ab und erstattete 2.409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert.

Versicherung erstattet Differenz zwischen ersten und zweiten Schadensfall

Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder ist der Autobesitzer zu einem Gutachter gefahren, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - nunmehr einen Schaden in Höhe von 2625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin 66 Euro (2.625 Euro minus 2.409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung). Das war dem Peugeotfahrer zu wenig. Eine Wertminderung von 500 Euro nehme er noch hin, ansonsten wolle er den Schaden ersetzt haben.

AG: Anspruch auf Schadensersatz nur für neu eingetretenen Hagelschaden

Der Versicherungsnehmer hat Klage vor dem Amtsgericht München erhoben. Diese wurde jedoch mit folgender Begründung abgewiesen:

Für die Schadensberechnung könne ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr müsse der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Klägers umfasse nämlich die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht reparieren lasse.

Kläger kann alten vom neuen Schaden nicht unterscheiden

Da das zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen sei, könne die Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger selbst habe nicht darlegen können, welche der Dellen am Fahrzeug neu entstanden seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2011
Quelle: Amtsgericht München / ra-online

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