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Die Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke ausschließlich in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte somit vor dem Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte.
Cross-Ticketing - das heißt Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. D. h. statt eines Normalfluges werden zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen. Beim Cross Border Selling geht es darum, dass der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt a. M. bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt. Diese Praxis wollte die Lufthansa durch Ticketverfall unterbinden, so dass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine
Anders als die Vorinstanz hält das Oberlandesgericht Köln es nicht für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln
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Dokument-Nr. 8250
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