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So genannte Überkreuzbuchungen sind erlaubt. Ein Rückflugticket behält seine Gültigkeit, wenn der Hinflug aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Mit diesem Urteil gegen die Fluggesellschaft British Airways hat das Landgericht Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gegen die gängige Praxis der Fluggesellschaften des sogenannten Cross-Ticketing gesetzt. Damit gewinnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in erster Instanz eines seiner Musterverfahren gegen diese verbraucherfeindliche Geschäftsbedingung. Ein weiteres Verfahren ist gegen die Lufthansa anhängig.
Was bedeutet
Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft (hier: British Airways). Der Kläger verlangt, dass die Beklagte es unterlässt, Ziffer 3c Abs. 1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste zu verwenden. Darin ist geregelt, dass der
Die 2. Zivilkammer hat die Unwirksamkeit dieser Regelung bestätigt. Sie führt in ihrer Entscheidung aus:
"Die Klage hat in der Sache Erfolg, weil Ziffer 3c Abs. 1 potentielle Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt. Die Verfallklausel beeinträchtigt die Rechte des einzelnen hiervon betroffenen Verbrauchers erheblich, weil zu seinem Nachteil von wesentlichern Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Bei Überkreuzbuchen oder
Die Maßregel, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung der Anspruch auf die übrige Leistung entfällt, widerspricht der gesetzlichen Leitlinie völlig. Nach der Rechtsordnung hat ein Schuldner grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Gläubiger die ihm angebotene Leistung ganz oder teilweise annimmt. Umgekehrt kennt die Rechtsordnung sogar den Anspruch eines Gläubigers auf eine Teilleistung (§ 416 HGB). Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein durch Teilleistungen erfüllbarer Anspruch insgesamt verfällt, wenn er teilweise nicht in Anspruch genommen wird. Im Gegenteil ist eine Bestimmung sogar unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme der Leistung die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird (§ 309 Nr. 6 BGB).
Regelungsbedarf sieht der Gesetzgeber in derartigen Fällen nur bei der Gegenleistung des Gläubigers und bei der Frage, ob ein Schuldner zu einer Teilleistung berechtigt ist. Obwohl die Beklagte kein Interesse daran hat, die vereinbarte Leistung erbringen zu dürfen und ihr keine Nachteile daraus erwachsen, wenn ein Vertragspartner einen Teil der vereinbarten und von ihm bezahlten Leistung nicht in Anspruch nimmt, will sie gegen ihn eine Sanktion verhängen. Dies ist unangemessen, weil es der Leitidee der Vertragsgerechtigkeit widerspricht. Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder nur gegen einen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat.
Die Klausel verstößt gegen den die Rechtsordnung prägenden Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. (§ 313 BGB). Dies ist bei dem darin geregelten Sachverhalt nicht der Fall. Die Vertragspartner des Beförderungsvertrages gehen gerade nicht übereinstimmend davon aus, dass sämtliche Teilstrecken abgeflogen werden. Statt des Preises, der nach dem veröffentlichten Tarif für die gebuchte Leistung vorgesehen ist, soll im Ergebnis das Entgelt für einen vertraglich nicht gebuchten Flug gezahlt werden. Das Recht, sich vom Vertrag zu lösen verstößt gegen § 308 Nr. 3 BGB. Danach sind sachlich nicht gerechtfertigte Vertragsauflösungen unwirksam. Hinzukommt, dass die Regelung § 346 BGB widerspricht, wonach bei einem Rücktritt die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind..."
Nicht nur British Airways und Lufthansa verwenden diese Klausel. Ähnliche Klauseln werden unter anderem auch von Air France, Austrian Airlines und Spanair verwendet. In insgesamt 15 Fällen hat der vzbv Abmahnungen ausgesprochen, die Verfahren jedoch bis zur Entscheidung der Verfahren gegen British Airways und Lufthansa zurückgestellt.
Die Verfahren zur Unterbindung des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vom 19.12.2007 und Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 07.01.2008
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Dokument-Nr. 5352
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