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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.08.2000
6 U 202/99 -

Telefonkarten mit Fristablauf unzulässig

Seit etwa Oktober 1998 verkauft die Deutsche Telekom AG für Telefonate aus ihren öffentlichen Telefonzellen heraus Telefonkarten, die vom Tage ihrer Herstellung an nur für 3 Jahre und 3 Monate gültig sind. Diese Telefonkarten mit beschränkter Gültigkeitsdauer benachteiligen den Verbraucher unangemessen und sind daher unzulässig.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln der Klage eines Verbraucherverbandes stattgegeben und der Telekom untersagt, künftig solche Telefonkarten zu verkaufen oder sich bei bereits verkauften Telefonkarten auf die beschränkte Gültigkeitsdauer zu berufen. Tragender Grund des Urteils ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn der Verbraucher werde durch den allein auf der Karte aufgedruckten Vermerk "gültig bis ..." über seine Rechte in die Irre geführt. Insbesondere könne der Kunde aufgrund des Aufdrucks meinen, dass ihm kein Erstattungsanspruch hinsichtlich des nicht abtelefonierten Betrages gegenüber der Telekom zustehe. Ein solcher Anspruch bestehe aber, da ohne weitere ausdrückliche Hinweise oder vertragliche Vereinbarungen allein durch den Gültigkeitsaufdruck auf der Karte der von der Telekom vorgesehene Verfall des Restguthabens nicht wirksam vereinbart sei.

Wegen der weiten Verbreitung der Telefonkarten hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

Siehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Bundesgerichtshof zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten (Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.06.2001 - XI ZR 274/00 -)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 23.08.2000

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