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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Journalist Tonbandaufnahmen mit Gesprächen, die er zur Erstellung einer Biographie mit dem ehemaligen Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl geführt hat, nach Beendigung der Arbeit an diesen herausgeben muss. Nach Auffassung des Gerichts habe Helmut Kohl durch die Aufzeichnung seiner Stimme das Eigentum an den Tonbändern erlangt. Somit sei er auch als Hersteller und damit Eigentümer der Bänder anzusehen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte
Das Landgericht Köln gab der Klage statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach Beendigung des Auftragsverhältnisses über die
Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Dabei hat es offengelassen, ob die Begründung des Landgerichts zutreffe. Zwar spreche viel dafür, dass aus dem Vertragswerk ein
Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf
Als
Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu. Insbesondere könne er sich nicht auf eine – angebliche – Zusage des Klägers, er dürfe die Tonbänder nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, berufen. Sollte es seine solche Zusage gegeben haben, wäre ihr mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden. Der Kläger sei berechtigt gewesen, jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden. Dies zeige, dass Grundlage der Zusammenarbeit allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten gewesen sei. Sei das Vertrauen des Klägers in den Beklagten entfallen, sei auch die Grundlage für eine etwaige Zusage entfallen. Diese habe daher dem Beklagten keine über die seinerzeit geschlossenen Verträge hinausgehenden Rechte verschaffen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 18596
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