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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des in Argentinien lebenden katholischen Bischofs Richard Williamson abgelehnt. Der Geistliche wollte erreichen, dass dem Fernsehsender Sveriges Television AB untersagt wird, die Filmsequenz eines mit ihm geführten Interviews zu anderen Zwecken als zur Ausstrahlung in ihrem schwedischen Programm zu verwenden. Außerdem sollte dem Sender aufgegeben werden, die Filmsequenz von seiner Homepage zu entfernen.
Der katholische Bischof hatte am 01.11.2008 in Zaitzkofen im Landkreis Regensburg dem schwedischen Fernsehsender Sveriges Television ein Interview gegeben und dabei die wahren Ausmaße des Holocaust in Abrede gestellt. Er behauptet, bei der Vorbereitung dieses Interviews nicht darüber informiert worden zu sein, dass die Filmsequenz des Interviews im
Das Landgericht Nürrnberg-Fürth hat den Antrag von Bischof Williamson ohne Anhörung der Gegenseite abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer liegt keine der geltend gemachten Rechtsverletzungen vor. Der Geistliche habe einer Verbreitung des Interviews über das
Ohne einen derartigen ausdrücklichen Widerspruch habe der Fernsehsender davon ausgehen dürfen, dass der katholische Bischof auch mit einer Verbreitung über andere Medien einverstanden gewesen sei. Der schwedische Fernsehkanal des Senders sei über Satellit in vielen Ländern außerhalb Schwedens empfangbar. Auch sei es üblich, Fernsehsendungen im
Da bereits die von der Einwilligung gedeckte Ausstrahlung im schwedischen Fernsehen über den Satellitenempfang zu einer Verbreitung in Deutschland geführt hätte, durften die Journalisten davon ausgehen, dass Bischof Williamson trotz seines Hinweises auf eine mögliche Strafverfolgung mit einer Empfangsmöglichkeit in Deutschland gerechnet hat. Der Widerruf einer Einwilligung sei nur dann wirksam möglich, wenn aufgrund veränderter Umstände eine Veröffentlichung das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des OLG Nürnberg vom 09.02.2009
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Dokument-Nr. 7421
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