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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.09.2016
6 U 188/12 -

"Tagesschau-App" unzulässig

OLG Köln hat vom BGH auferlegte Überprüfung abgeschlossen

Die am 15. Juni 2011 abrufbare "Tagesschau App" ist unzulässig. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist es untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit hat die Unterlassungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern weitgehend Erfolg. Dies hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr in seiner aktuellen Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit war die Klage darauf gestützt, dass die "Tagesschau App" gegen eine Regelung im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstoße. Nach § 11 d RStV ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, "nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote" in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.

BGH: Überprüfung der App auf Presseähnlichkeit durch OLG

Zunächst hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen, weil der Rundfunkrat des federführenden NDR in einem Telemedienkonzept die "Tagesschau App" als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte (Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 188/12). Der Bundesgerichtshof hatte die Bindungswirkung der Entscheidung des Rundfunkrates verneint und dem Oberlandesgericht Köln sodann aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App "presseähnlich" sei (BGH zur Zulässigkeit der "Tagesschau-App"). Dabei dürfe, so der Bundesgerichtshof, das Angebot der App nicht durch "stehende" Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.

Inhalt der "Tagesschau-App" nur am 15. Juni 2011 zu prüfen

Diese Überprüfung hat das Gericht nunmehr vorgenommen und die Pressähnlichkeit der App bejaht. Dabei hatte das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob das Angebot der "Tagesschau App" am 15. Juni 2011 als "presseähnlich" einzustufen war. Denn nur der Inhalt dieses Tages ist von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht worden. Der Senat hat auch die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots als ausreichend angesehen, um die vom Bundesgerichtshof geforderte Überprüfung vornehmen zu können. Der Senat hat dabei die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet. Schon die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenübertreten, bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern und sie enthielten überwiegend Verweise auf - ggf. bebilderte - Textseiten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs als presseähnlich zu qualifizieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

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