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Das Landgericht Köln hat im Rechtsstreit um die so genannte Tagesschau-App den klagenden Zeitungsverlagen Recht gegeben und es den Beklagten – der ARD und dem NDR – untersagt, die von ihnen angebotene Tagesschau-App zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
In seiner Entscheidung wies das Landgericht Köln darauf hin, dass sich die Entscheidung nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, die Gegenstand des Rechtsstreits war. Dabei handelt es sich um die Tagesschau-App vom 15. Juni 2011. Eine allgemeine Aussage zur nach dem
Das Landgericht folgte bei ihrer Entscheidung der Argumentation der Klägerseite, wonach es sich bei der Tagesschau-App um ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt, das nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig ist. Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit, dass der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet ist, weil der Verstoß gegen den
Das Gericht bewertet die Tagesschau-App als presseähnlich, weil nach ihrer Auffassung das Angebot aus der Sicht der Nutzer geeignet ist, als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht. Daran ändern auch Verknüpfungen mit Hörfunk- oder Fernsehbeiträgen nichts. Zugleich sind die Angebote der
Ein generelles Verbot der
Die ARD und der innerhalb der ARD für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Landgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 14476
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