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Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees", darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Die entschied das Oberlandesgericht Köln und bestätigte damit die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts Köln.
Das beklagte Lebensmittelunternehmen des zugrunde liegenden Falls vertreibt den als "Kinderwunsch-Tee" bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als "Kinderwunsch-Tee" zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben.
Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage des Klägers statt. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgerichts Köln. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht habe, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27605
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