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Untersagt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Werbung mit "Höchstpreisen", so ist eine Werbung mit "Top-Preisen" nicht unzulässig. Beide Werbungen sind nicht gleichzusetzen. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liegt somit nicht vor. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall gab eine Goldhändlerin im September 2013 eine strafbewehrte
Das Landgericht Aachen wies die Zahlungsklage ab. Die Aussage "Top-Preis" sei nicht mit der Aussage "Höchstpreis" gleichzusetzen. Dies sah der Kläger aber anders und legte Berufung ein. Seiner Meinung nach seien die Begriffe jeweils Synonyme für "Spitzenpreis" und damit inhaltlich gleich.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf die
Ein Durchschnittsverbraucher erwarte bei der Werbung mit einem "Höchstpreis" nicht, so das Oberlandesgericht, dass ihm der absolut beste Preis auf dem gesamten Markt angeboten wird, sondern nur, dass der Preis im obersten Bereich und somit der Werbende mit seinem Einkaufspreis zur Spitzengruppe gehört. Dagegen sei das Wort "Top" nicht mit dem Begriff "Spitze" gleichzusetzen. Vielmehr bedeute die Aussage "Top", dass es sich um ein relativ günstiges Angebot handele. Ein "Top Preis" entspreche einem "Superpreis", der lediglich ein günstiges, überdurchschnittliches Angebot voraussetze. Eine Spitzengruppenwerbung oder Spitzenstellungswerbung sei damit nicht verbunden.
Das Oberlandesgericht hielt es für unerheblich, ob und inwieweit die Begriffe "Höchstpreis" und "Top-Preis" mit dem Begriff "Spitzenpreis" gleichzusetzen ist, da die Beklagte nicht mit der Aussage "Spitzenpreis" geworben hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23912
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