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Wirbt ein Unternehmen unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" zugleich mit einer Geld-zurück-Garantie, so ist dies irreführend und daher wettbewerbswidrig. Das Versprechen einer Tiefpreisgarantie und einer Geld-zurück-Garantie stellt auch keine für den Kunden günstige Doppelgarantie dar, wenn dem Kunden ein Wahlrecht nicht eindeutig zugebilligt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Elektrofachmarkt warb auf seiner Internetseite unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" mit folgendem Text: "Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.". Ein Verband, dessen satzungsgemäße Aufgabe es war, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, sah darin eine
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Verbandes und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Verband habe der Unterlassungsanspruch zugestanden. Da bereits der Wortlaut der "Tiefpreisgarantie" irreführend gewesen sei und damit ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG vorgelegen habe. Denn das
Zwar habe das erste
Das irreführende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20605
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