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Wer sein eigenes Bewerbungsfoto, das von einem Profi-Fotografen gefertigt wurde, ohne dessen explizites Einverständnis auf der eigenen Homepage im Internet veröffentlicht, verletzt damit das Urheberrecht des Fotografen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Im vorliegenden Fall ließ ein Mann in einem Fotostudio Bewerbungsfotos von sich anfertigen. Er bezahlte dafür 44,50 EUR sowie weitere 30,- EUR für eine CD-ROM mit den Fotos. Eines von den Fotos veröffentlichte der Mann auf seiner eigenen Webseite. Als das Fotostudio dies bemerkte, mahnte es den Mann zunächst telefonisch und dann schriftlich ab. Er entfernte daraufhin das Foto von der Internetseite. Er gab jedoch nicht die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Das Gericht entschied, dass der Urheber des Fotos einen
Bei dem streitgegenständlichen Foto handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG, stellte das Gericht fest.
Der Mann habe das streitgegenständliche Lichtbild auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht, § 19 a UrhG. Dass ihm insoweit ein entsprechendes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung zugestanden habe, habe er nicht darlegen und beweisen können. Ein solches Nutzungsrecht ergebe sich insbesondere nicht aus § 60 UrhG. Denn diese Vorschrift berechtige nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes. Sie diene vielmehr dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers, die bildliche Darstellung, die auf seine Bestellung entstanden ist, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasse sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht.
Es hätte seitens des Mannes eines expliziten Hinweises auf die geplante Nutzung auf der Website bedurft. Dass das öffentliche Zugänglichmachen auf der Website des Mannes explizit thematisiert wurde, konnte das Gericht nicht feststellen. Auch aus der Übergabe einer CD-ROM könne nicht auf eine (konkludente) Rechtseinräumung für die Erlaubnis der Veröffentlichung der Bilder im Internet geschlossen werden. Damit gebe es aber keine Übertragung der Nutzungsrechte für diesen konkreten Zweck, meinte das Gericht. Gemäß der Zweckübertragungslehre sei nämlich davon auszugehen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Zweifel bei dem Urheber verblieben sei, vgl. auch § 31 V UrhG.
Erläuterung:
Die Zweckübertragungslehre oder Zweckübertragungstheorie besagt, dass im Zweifel nur die Rechte übertragen worden sind, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
Auszug aus § 31 Abs. 5 UrhG:
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4871
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