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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.10.2019
6 U 142/19 -

Importeur von Krebsmedikament darf Originalverpackung nicht öffnen und in eigene Verpackung umpacken

Umpacken der Ware verstößt gegen Markenrechte

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Importeur eines Krebsmedikament die Originalverpackung des Arzneimittels nicht öffnen darf, um es in eine eigene neue Verpackung mit neuen Sicherheits­merk­malen umzupacken. Ein solches Umpacken der Ware verstößt laut Gericht gegen die Markenrechte.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaberin der Markenrechte für ein Krebsmedikament. Sie hat das Arzneimittel in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicherheitsfolie ("anti-tampering device") auf den Markt gebracht, welche ein Öffnen erkennbar macht. Die beklagte Importeurin muss die importierte Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Sie möchte danach das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken. Unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Originalverpackung hat die Antragstellerin beantragt, ihr dies zu untersagen.

Umpacken verstößt gegen Markenrechte

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Köln, in der dem Antrag stattgegeben wurde. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, dass das von der Antragsgegnerin geplante Umpacken der Ware gegen die Markenrechte der Antragstellerin verstoße.

EU-Fälschungsschutzrichtlinie verlangt kein Umpacken durch Importeur

Das Umpacken sei auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erforderlich. Die Sicherheitsmerkmale sollten die Lieferkette davor schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen. Und dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln komme ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnähmen. Nach der Fälschungsschutzrichtlinie sei es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetze. Für die Verbraucher müsse ersichtlich sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich ist. Auch wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neu anzubringenden Sicherheitsmerkmals erkennbar bleibe, unterstreiche dies die Verantwortlichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wiederverschließen. Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie werde dadurch eingehalten, dass transparent sei, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung verantwortlich ist. Dann sei die Situation mit dem Umpacken vergleichbar. Auch in diesem Fall wisse der Verbraucher, wer die ursprüngliche Packung geöffnet habe und für den Inhalt der neuen Verpackung verantwortlich zeichne.

Die Importeurin ihrerseits müsse gewährleisten, dass sie selbst nur ordnungsgemäß verschlossene und mit einem nicht beschädigten Sicherheitsmerkmal versehene Verpackungen öffne und wieder verschließe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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