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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Importeur eines Krebsmedikament die Originalverpackung des Arzneimittels nicht öffnen darf, um es in eine eigene neue Verpackung mit neuen Sicherheitsmerkmalen umzupacken. Ein solches Umpacken der Ware verstößt laut Gericht gegen die Markenrechte.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaberin der Markenrechte für ein Krebsmedikament. Sie hat das
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Köln, in der dem Antrag stattgegeben wurde. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, dass das von der Antragsgegnerin geplante Umpacken der Ware gegen die Markenrechte der Antragstellerin verstoße.
Das Umpacken sei auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erforderlich. Die Sicherheitsmerkmale sollten die Lieferkette davor schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen. Und dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln komme ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnähmen. Nach der Fälschungsschutzrichtlinie sei es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetze. Für die Verbraucher müsse ersichtlich sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich ist. Auch wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neu anzubringenden Sicherheitsmerkmals erkennbar bleibe, unterstreiche dies die Verantwortlichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wiederverschließen. Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie werde dadurch eingehalten, dass transparent sei, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen
Die Importeurin ihrerseits müsse gewährleisten, dass sie selbst nur ordnungsgemäß verschlossene und mit einem nicht beschädigten Sicherheitsmerkmal versehene Verpackungen öffne und wieder verschließe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27980
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