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Eine Berichterstattung beim Fernesehsender SAT.1 über den Zusammenbruch eines Kandidaten in der Casting-Sendung "Deutschland sucht den Superstar" durfte auch unter Verwendung von Bildmaterial von RTL gesendet werden. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt hierbei nicht vor, da der Beitrag durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
RTL hatte Schadenersatz in Höhe von 20.000,- € dafür verlangt, dass SAT.1 Filmmaterial aus der Vorauswahl zur Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ für einen eigenen Nachrichtenbeitrag verwandt hatte, in dem über den Zusammenbruch eines Kandidaten nach der vernichtenden Bewertung durch Dieter Bohlen berichtet wurde.
RTL strahlte am 23. Januar 2008 eine Aufzeichnung der Kandidatenauswahl zu einer neuen Staffel der Sendereihe „Deutschland sucht den Superstar“ aus; gezeigt wurde insbesondere der Zusammenbruch eines 17jährigen Kandidaten nach der Bewertung seines Auftritts durch den Jury-Sprecher Dieter Bohlen, der den Auftritt unter anderem mit den Bemerkungen „Das war sehr, sehr, sehr, sehr, sehr schlecht, Herr Specht, äh R.“ und „Ich glaub, wenn Du in die Berge gehst und Du rufst dazu ‚Hallo Echo‘, da kommt auch kein Echo, weil Echos haben auch Geschmack“ kommentierte. SAT.1 verwendete Ausschnitte der Sendung für einen Beitrag, den sie am 24. und 25. Januar 2008 mehrfach in ihren Sendungen „Das Magazin“ und „Frühstücksfernsehen“ ausstrahlte.
Anders als die Vorinstanz verneint das Oberlandesgericht eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln
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Dokument-Nr. 8724
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