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Gibt ein Apotheker in grob fehlerhafter Weise ein falsches Medikament an einen Patienten aus und bleibt unaufklärbar, ob ein gesundheitlicher Schaden des Patienten auf diesen Fehler zurückzuführen ist, muss der Apotheker beweisen, dass der Schaden nicht auf der Fehlmedikation beruht. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wurde im Juni 2006 mit einem
Nachdem das Landgericht der Klage weit überwiegend stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht auf Berufung der Beklagten die Verurteilung dem Grunde nach bestätigt und lediglich die Höhe des Schmerzensgeldes noch offen gelassen. Das Oberlandesgericht stellte fest, der Kläger habe 5 Jahre nach der Falschbehandlung eine Hirnschädigung in Form eines erheblichen Entwicklungsrückstands aufgewiesen: im Alter von fünf Jahren sei der Kläger noch nicht in der Lage gewesen, zu sprechen, zu laufen oder selbständig zu essen. Zwar sei unklar geblieben, ob der Entwicklungsrückstand auf die Falschmedikation und den Sauerstoffmangel nach dem
Für den Bereich der
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht nun auch auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 16486
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