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Das Oberlandesgericht Köln hat einer 43-jährigen Frau ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zuerkannt, nachdem ihr in einer städtischen Klinik versehentlich mit einem Putzmittel eine Wunde ausgewaschen worden war.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich eine Frau zur Operation von Abszessen in der linken Brust in die Klinik begeben. Die Operationswunde war am 1. Juni 2006 versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel, gespült worden. Die
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500 Euro. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro sowie auf Feststellung, dass die Beklagte für weitere aufgrund des Ereignisses vom 1. Juni 2006 eintretende Schäden haften müsse. Dabei behauptete die Klägerin, dass auch später auftretende Dauerfolgen wie eine Fistelbildung und dauerhafte Schmerzen in der Brust auf den
Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro für angemessen erachtet, wobei es einen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und den Dauerfolgen als nicht erwiesen angesehen hatte.
Dem schloss sich das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin hin an. Allerdings hielt es ein höheres Schmerzensgeld, nämlich einen Betrag von 6.000 Euro für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die 6-monatige Heilungsverzögerung auszugleichen. Grund für die Erhöhung des Schmerzensgeldes war u.a., dass der der Beklagten anzulastende Fehler besonders grob und unverständlich gewesen sei. Außerdem sei das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500 Euro, nach Auffassung des Gerichts ersichtlich unzureichend gewesen, so dass auch das Regulierungsverhalten der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung unverständlich und für die Klägerin zusätzlich beeinträchtigend gewesen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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