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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.11.2016
26 UF 107/16 -

Keine Verwirkung von Unterhalts­ansprüchen bei bloßer mehrjähriger Untätigkeit gegenüber vermögenslosem Unterhaltsschuldner

Untätigkeit trotz bekannter Veränderung der Vermögens­verhältnisse kann Verwirkung begründen

Bleibt ein Unterhaltsgläubiger über mehrere Jahre hinweg gegenüber dem vermögenslosen Unterhaltsschuldner untätig, verwirkt sich dadurch nicht der Unterhaltsanspruch. Eine Verwirkung kann aber in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsgläubiger trotz Kenntnis von der Veränderung der Vermögens­verhältnisse des Schuldners untätig bleibt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 erwirkte eine Frau gegen ihren damaligen Ehemann einen Unterhaltstitel, wonach ihr für den Zeitraum von April 2007 bis April 2008 ein Trennungsunterhalt von monatlich 223 EUR zustand. Aus diesem Titel betrieb sich sogleich die Zwangsvollstreckung, was jedoch aufgrund der Vermögenslosigkeit des Ehemanns scheiterte. Der Ehemann gab im November 2008 eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab. Erst im Jahr 2015 leitete die Frau eine erneute Zwangsvollstreckung ein. Damit war der Ehemann jedoch nicht einverstanden. Er führte an, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Er habe sich aufgrund dessen, dass über sieben Jahre hinweg keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, darauf eingestellt, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Amtsgericht hielt Zwangsvollstreckung für unzulässig

Das Amtsgericht Düren folgte der Argumentation des Unterhaltsschuldners und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Das Gericht begründete die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs damit, dass die Unterhaltsgläubigerin nach Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung im November 2008 in keinster Weise deutlich gemacht habe, dass sie auf die Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs nicht verzichten wolle. Gegen diese Entscheidung legte die Unterhaltsgläubigerin Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Unterhaltsgläubigerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt, da jedenfalls der Unterhaltsgläubigerin kein zuzurechnendes Verhalten vorliege, dass geeignet wäre, ein berechtigtes Vertrauen des Unterhaltsschuldners zu begründen, die Gläubigerin werde ihre Forderung nicht mehr weiterverfolgen.

Bloße Untätigkeit begründet keine Verwirkung

Das bloße Nichtstun begründe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein solches Vertrauen. Solange der Unterhaltsgläubiger nur untätig bleibe, ohne dass ihm eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bekannt werden, könne daraus kein schützenswertes Vertrauen des Schuldners abgeleitet werden. Der Gesetzgeber habe vielmehr in § 197 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Grenzen der Schuldner grundsätzlich mit der Vollstreckung titulierter Forderungen rechnen müsse. Innerhalb der dort genannten Zeiträume stehe es grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführen möchte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düren, Beschluss vom 03.05.2016
    [Aktenzeichen: 25 F 387/15]
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