wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.06.1995
25 WF 103/95 -

Aufforderung des Ehemanns zum Geschlechtsverkehr zu dritt nach Offenbarung eines Ehebruchs rechtfertigt sofortige Scheidung

Fortsetzung der Ehe angesichts der Schmach und Erniedrigung unzumutbar

Fordert ein Ehemann seine Ehefrau dazu auf, Geschlechtsverkehr zu dritt zu haben, nachdem sein ehebrecherisches Verhältnis aufgedeckt wurde, rechtfertigt dies die sofortige Scheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB, ohne das Trennungsjahr abzuwarten. Angesichts der Schmach und Erniedrigung ist eine Fortsetzung der Ehe für die Ehefrau unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wenige Monate nach der Heirat offenbarte der Ehemann seiner Ehefrau im Januar 1995, dass er seit fast einem Jahr ununterbrochen ein außereheliches Verhältnis zu einer anderen Frau unterhielt. Er forderte seine Ehefrau auf, diese Beziehung zu tolerieren und aktiv am Geschlechtsverkehr zu dritt teilzunehmen. Nachdem die Ehefrau dieses Ansinnen empört zurückgewiesen hatte, verließ der Ehemann die gemeinsame Wohnung mit den Worten, dass er bei seiner Freundin bleibe, bei der er die Erfüllung finde, welche die prüde Ehefrau ihm nicht geben könne. Diese wollte sich daraufhin noch vor Ablauf des Trennungsjahrs sofort von ihrem Ehemann scheiden lassen.

Festhalten an Ehe für Ehefrau unzumutbar

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Ehefrau. Ihr sei ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar gewesen. Nach Ansicht des Gerichts sei der Ehemann ein Ehebracher der schlimmsten Sorte gewesen, dem jegliches Gefühl für Anstand und Moral gefehlt habe. Er habe nicht die Spur einer ehelichen Gesinnung besessen und die Würde seiner Ehefrau mit Füßen getreten. Zu Recht habe die Ehefrau das Weiter-miteinander-verheiratet-sein mit ihrem Ehemann als Schmach und Erniedrigung empfunden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/FamRZ 1996, 108/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koeln_25-WF-10395_Aufforderung-des-Ehemanns-zum-Geschlechtsverkehr-zu-dritt-nach-Offenbarung-eines-Ehebruchs-rechtfertigt-sofortige-Scheidung.news21378.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21378 Dokument-Nr. 21378

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.